Obliegenheiten sind nicht einklagbare Rechtspflichten, die der Versicherungsnehmer (VN) zu erfüllen hat, um seinen Versicherungsschutz sicherzustellen. Der VN verpflichtet sich zum Beispiel
Bei Verletzung der Obliegenheiten droht Verlust des Versicherungsschutzes.
In der privaten Krankenversicherung sind darüber hinaus noch weitere Obliegenheiten zu beachten:
Seit Oktober 2001 hat die Versicherungswirtschaft einen Ombudsmann. Er soll in Streitfällen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer schlichten. Der Weg zum Gericht soll vermieden werden. Finanziert wird der Ombudsmann von der Versicherungswirtschaft. Er ist aber neutral und unabhängig.
Voraussetzungen:
Eine Einrichtung, die sich mit der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden befasst, hat dieselbe Streitfrage noch nicht behandelt. Dies wäre zum Beispiel ein Gericht, eine Schiedsstelle oder die Bundesanstalt für Finanzienstleistungen. Beschwerden können eingereicht werden, wenn sich der Kunde vorher erfolglos schriftlich gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen oder dem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsberater beschwert hat.
Verfahren:
Für die Einleitung des Ombudsmannverfahrens muss der Sachverhalt kurz schriftlich festehalten werden. Neben dem Beschwerdegrund und dem Begehren sollte das Schreiben die wichtigsten persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Fax, Versicherungsnummer) enthalten. der Beschwerde sollten außerdem alle wichtigen Unterlagen in Kopie beigefügt werden. Nach Eingang der Beschwerde erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung. Gegebenenfalls wird er um ergänzende Informationen gebeten. Der Ombudsmann übermittelt die Beschwerde dann an das Versicherungsunternehmen mit der Bitte um Stellungnahme. Liegen dem Ombudsmann alle erforderlichen Informationen vor, entscheidet er mit einer für beide Seiten unverbindlichen schriftlichen Empfehlung. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Es gibt zwei Ombudsmänner (mit mehreren Mitarbeitern):
Private Kranken- und Pflegeversicherung und Sonstige Versicherungssparten
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